"TANZCLUB CONCORDIA LÜBECK" e.V.
vollständige Satzung unter Berücksichtigung der Satzungsänderungen gem. Beschluss vom 15. März 2007 und vom 20. März 2014
A) ALLGEMEINES
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
"Tanzclub Concordia Lübeck" e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tanzsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung des Breitentanzsports
b) Förderung des Turniertanzsports
c) Förderung des Jugendtanzsports
d) Anmietung oder Errichtung von Übungsräumen und deren Unterhaltung e) Durchführung von Sportveranstaltungen
f) Übung und Pflege der sportlichen Leistungen der Mitglieder.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Turn- und Sportbund e.V. der Hansestadt Lübeck für die Förderung des öffentlichen Sports. Jeder Beschluss über eine Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§3 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Übungsräume bestellt werden. Die Vergütungen müssen angemessen sein.
Zur Förderung des Tanzsports können Trainer und Übungsleiter bestellt werden. Auch für diese Kräfte dürfen nur im Vergleich angemessene Vergütungen gezahlt werden.
§4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist ein Mitglied des:
1.) Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
2.) Deutschen Rock'n Roll Verbandes e.V. ("DRRV") (z. Z. keine Mitgliedschaft!!)
3.) Landestanzsportverbandes von Schleswig-Holstein
4.) Turn- und Sportbundes des Hansestadt Lübeck
Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen.
B) MITGLIEDSCHAFT
§5 Mitgliedsarten
Dem Verein gehören an:
1.) Aktive Mitglieder
2.) Passive Mitglieder
3.) Ehrenmitglieder
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe des Namens, des Alters, der beruflichen Tätigkeit und der Anschrift des Antragstellers einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Passive Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie handelsrechtliche Personengesellschaften werden.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§7 Wandlung der Mitgliedschaft
Die passive Mitgliedschaft jeder natürlichen Person kann auf schriftlichen Antrag zum Ende des laufenden Monats in eine aktive Mitgliedschaft gewandelt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Umwandlung der aktiven Mitgliedschaft in die passive Mitgliedschaft kann nur zum Quartalsende erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens 6 Wochen vor Quartalsende gemeldet werden.
Für in Ausbildung befindliche Mitglieder kann der Vorstand Sonderregelungen beschließen.
Aktive Mitglieder, die durch Unfall oder Krankheit den Tanzsport aufgeben müssen, werden nach Vorlage eines ärztlichen Attestes mit Ablauf des laufenden Monats als passive Mitglieder übernommen.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt kann nur zum Quartalsende erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens 6 Wochen vor Quartalsende gemeldet werden.
Die Austrittserklärung eines Jugendmitgliedes kann monatlich mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende erfolgen.
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Sie ist dem Mitglied mitzuteilen.
Der Beitragsanspruch des Vereins für die Zeit des Beitragsrückstands bleibt bestehen und kann auf dem Rechtsweg eingefordert werden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann binnen vier Wochen nach Zustellung Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen den Beirat zu berufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.
§9 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Aufnahmegebühren können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für zusätzliche Trainingsangebote können von den Mitgliedern besondere Beiträge verlangt werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
C) VEREINSORGANE
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung
4. der Jugendausschuss
5. die Jugendversammlung
§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Jugendwart
5. dem Schriftwart
6. dem Sportwart
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Verbindlichkeiten, die im Einzelfall Euro 3.000,-- überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Beirates.
§12 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand, mit Ausnahme des Jugendwartes, wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet und endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Die Wahl des ersten Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Schriftwartes erfolgt in den Jahren mit geraden Jahreszahlen; die Wahl des zweiten Vorsitzenden und des Sportwartes in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem "Tanzclub Concordia Lübeck" e.V. mindestens zwei Jahre angehören. Ausnahmen davon kann die Mitgliederversammlung bei Bedarf mit einfacher Mehrheit beschließen.
Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung bestätigt den Jugendwart.
Die Jugendordnung regelt seine Amtsdauer.
§13 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung sie nicht einem anderen Vereinsorgan zuweist.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.
4. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
§14 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis sind zu notieren.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung geben.
§15 Der Beirat
Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, und endet spätestens mit der Neuwahl des Beirates.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem "Tanzclub Concordia Lübeck" e.V. mindestens zwei Jahre angehören. Ausnahmen davon kann die Mitgliederversammlung bei Bedarf mit einfacher Mehrheit beschließen.
In den Beirat sollen im Allgemeinen gewählt werden:
a) ein Nichtturniertänzer
b) ein Turniertänzer
c) ein Jugendmitglied
d) ein passives Mitglied
Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich selbstständig über die Anliegen der Vereinsmitglieder und kann dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung unterbreiten. Bei Verbindlichkeiten, die im Einzelfall Euro 3.000,-überschreiten beschließt er, ob diesen zugestimmt wird.
Aus seinen Mitgliedern wählt der Beirat zwei Kassenprüfer.
Mindestens einmal jährlich soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen nicht fristgemäß entsprochen, so sind die Beiratsmitglieder berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder sind über den Zeitpunkt und den Ort der Sitzungen des Beirats in Kenntnis zu setzen.
Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht der Diskussion, aber kein Stimmrecht.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Sind beide verhindert, bestimmen die Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.
Die Beschlüsse des Beirats sind in ein schriftliches Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ort und Zeit der Beiratssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis sind festzuhalten.
§16 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes und Anhörung der Kassenprüfer.
2. Festsetzung von Aufnahmegebühren und der Beiträge sowie deren Fälligkeiten .
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats.
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzungen und über Auflösung des Vereins.
5. Schaffung einer Jugendordnung und Zustimmung zu ihren Änderungen.
6. Bestätigung des Jugendwartes.
7. Ernennung der Ehrenmitglieder.
8. Beschlussfassung über Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Wählbarkeit von Vorstandsmitgliedern gem. § 12 und von Beiratsmitgliedern gem. § 15 der Satzung.
§17 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss bis zum 30. April eines jeden Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen über den Aushang im Club oder über andere Medien einberufen. Die Tagesordnung ist mitzuteilen.
§18 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer von Wahlen, deren Wahlgängen und der vorhergehenden Diskussion kann die Versammlungsleitung einem Wahlleiter übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dieses verlangt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst.
Damit bleiben Stimmenthaltungen unberücksichtigt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für die Wahlen gilt:
Wahlen müssen schriftlich erfolgen, wenn dieses von mindestens einem Mitglied gewünscht wird.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten gleichen Stimmenzahlen erreicht haben.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem schriftlichen Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es muss folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen worden ist, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§19 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, weitere Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme dieser Anträge ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung vom Beirat schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 16, 17, 18, 19 entsprechend.
§21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 18 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
D) AUSSCHÜSSE
§22 Einsetzen von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung bei der Vereinsarbeit Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Die Ausschüsse sind dem Vorstand für ihre Arbeit direkt verantwortlich.
§23 Zusammensetzung der Ausschüsse
Ausschüsse können aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Vorstandsmitglieder und Beiratsmitglieder können Ausschussmitglieder sein.
E) INKRAFTTRETEN
Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.